Aktuelles: Gesetzgebung Wasserschutz

 

Wasserhaushaltsgesetz: Gewässerrandstreifen

Am 19.06.2020 ist eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes in Kraft getreten. Diese regelt u. a. die Breite von Gewässerrandstreifen auf Flächen mit > 5% Hangneigung neu.

 

§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020.

 

Das Bundesgesetz geht damit über die Verpflichtungen des Hessischen Wassergesetzes (HWG) hinaus bzw. ergänzt diese.

Das HWG untersagt seit Mai 2018 in einem Abstand von 4 m zur Böschungsoberkante, unabhängig von der Hangneigung, die Anwendung von Düngung und Pflanzenschutzmitteln sowie ab 2022 das Pflügen.

Da weitergehende Rechtvorschriften der Länder unberührt bleiben ist somit nach WHG und HWG auf Flächen an Gewässern mit einer mittleren Hangneigung von 5% auf  20 m im Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante ein begrünter Gewässerrandstreifen anzulegen Dieser darf im Abstand von 4m zur Böschungsoberkante nicht gedüngt werden und unterliegt dem Verbot von Pflanzenschutzmitteln. Innerhalb des Abstandes von 4 m darf ab 2022 nicht gepflügt werden, im Bereich von 4 m – 5 m zur Böschungsoberkante darf nur einmal innerhalb eines Fünfjahreszeitraums gepflügt werden.

 

Das Gesetz betrifft  Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Welche das sind können Sie in einer Internet-Anwendung überprüfen: