Aktuelles: Gesetzgebung Wasserschutz

 

Neuausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete

Am 01.12.2022 ist die Novellierung der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) vom Land Hessen in Kraft getreten. Diese regelt die Ausweisung besonders schützenswerten Gebieten. So wurden § 13a DüV entsprechend mit Nitrat belastete Gebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen und zusätzliche Anforderungen zu den bereits bestehenden Regelungen ab 01.01.2021 getroffen.

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Kurzübersicht rechtliche Neuerungen

nach DüV (Stand 28.04.2020), ergänzt durch die aktuelle AVDüV (Stand 21.11.22) sowie bei Bedarf durch Inhalte des HWG (Stand 2018) sowie WHG (Stand 2021).

Um diese Seite nicht zu überfrachten, stellen wir die komplexen Vorgaben und Änderungen nur auszugsweise dar! Wir beschränken uns auf zentrale Vorgaben zur Dokumentation, Sperrfristen, Dünge­beschränkungen sowie Abstandsregelungen. Für weitergehende Informationen rufen Sie uns gerne an oder wenden Sie sich an den Fachdienst 4.2 des Wetteraukreises.


Informationen zur Neuausweisung der roten Gebiete zum Ausdrucken finden Sie auch in unserem Informationsschreiben vom 23.12.2022.


ALLGEMEINGÜLTIGE VORGABEN DER DÜV:

1.SPERRFRISTEN/DÜNGEBESCHRÄNKUNGEN

  • Die Sperrfrist für Mist und Kompost beginnt am 01.12. und endet am 15.01.
  • Zudem besteht ein Aufbringungsverbot phosphathaltiger Düngemittel (mit wesentlichem Ge­halt: 0,5 % in TM) vom 01.12. bis zum 15.01.
  • Ein generelles Aufbringungsverbot stickstoff- und phosphathaltiger Düngemittel auf was­sergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden, auch bei zwi­schenzeitlichem Auftauen des Bodens.
  • Ab 01.02.2025: Einarbeitungsfrist bei Aufbringung org. Dünger auf unbestelltem Ackerland max. 1 Stunde. Ausnahmen bilden Festmiste von Huf- und Klauentieren, Komposte und org. Dünger mit weniger als 2 % TM.
  • Die Herbstdüngung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat vor dem 15.05. bleibt zwar erlaubt, jedoch dürfen nach dem 01.09. max. 80 kg Nges/ha über flüssi­ge org. bzw. org.-mineralische Dünger ausgebracht werden. Wird Feldfutter nach dem 15.05. an­ge­baut, dürfen hier max. 60 kg Nges/ha bzw. 30 kg Npfl/ha ausgebracht werden.

2. BEWIRTSCHAFTUNG VON HANGGENEIGTEN FLÄCHEN IN GEWÄSSERNÄHE

  • Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer wird die Aufbringung von stick­stoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf Flächen, die innerhalb von 20 m Abstand eine Hangneigung aufweisen, in folgenden Abständen zur Böschungsoberkante verboten:
    • 3 m bei mind. 5 % Hangneigung
    • 5 m bei mind. 10 % Hangneigung
    • 10 m bei mind. 15 % Hangneigung in max. 30 m Abstand zum Gewässer
  • Innerhalb eines Abstandes von 3 bzw. 5 bis 20 m (bei 5 bzw. 10 % Hangneigung) bzw. innerhalb von 10 bis 30 m (bei mind. 15 % Hangneigung) zur Böschungsoberkante sind nur Düngungs­maß­nahmen erlaubt, wenn
    • der Dünger sofort eingearbeitet wird,
    • in Reihenkulturen (Reihenabstand größer gleich 45 cm) eine Untersaat etabliert,
    • der Bestand ausreichend entwickelt ist oder
    • die genannte Fläche in Mulch- oder Direktsaatverfahren bewirtschaftet wird.

Bei Flächen mit einer Hangneigung von mind. 15 %, die unbestellt sind oder deren Bestand nicht ausreichend entwickelt ist, darf zudem eine Aufbringung von o. g. Stoffen auf der gesamten Acker­fläche des Schlages nur bei sofortiger Einarbeitung erfolgen.

  • Bei Hangneigungen über 10 % dürfen innerhalb des o. g. Bereiches max. 80 kg Nges/ha auf einmal ausgebracht werden. Bei höheren Düngergaben hat eine Aufteilung der Menge zu er­folgen.
  • Die zum Gewässerschutz erlassen Verordnungen bleiben von den Auflagen unberührt:
    • Hessisches Wassergesetz (HWG, 2018) § 23: Verbot der Aufbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Pflugverbot ab 01.01.2022 innerhalb von 4 m zum Gewässer­rand.
    • Wasserhaushaltsgesetz (WHG, 2021) §§ 38, 38a: Verbot der Umwandlung von Grün­land in Ackerland und Entfernung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern inner­halb von 5 m zum Gewässerrand. Ab einer Hangneigung von mind. 5 % innerhalb von max. 20 m Abstand zum Gewässer sind diese Streifen ganzjährig begrünt zu halten, der Umbruch ist einmal in 5 Jahren erlaubt.
  • Werden den Nutzern oder Eigentümern der betreffenden Gewässerrandstreifen unverhältnismä­ßige Beschränkungen durch die Nutzungseinschränkungen auferlegt, ist eine Entschädigung für die entsprechenden Flächen ab 2022 möglich.

3. ANRECHNUNG ORG. DÜNGER

  • Die Mindestwerte des unmittelbar ausnutzbaren Stickstoffs:
    • Rindergülle und flüssige Gärreste mind. 60 % des Nges
    • Schweinegülle mind. 70 % des Nges
  • Für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gelten diese Werte erst ab 01.02.2025, wenn dort nur noch eine streifenförmige Aufbringung erlaubt ist. Vorher können noch die Werte der DüV 2017 angerechnet werden.
  • Der im Herbst gedüngte verfügbare Stickstoff zu Wintergerste und Winterraps muss zur Düngebedarfser­mittlung im Frühjahr voll angerechnet werden.

4. DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN

  • Die Ertragsdifferenz für mögliche Zu- und Abschläge zwischen Ertragsniveau nach DüV und tatsächlichem Ertragsniveau wird auf Basis der letzten 5 Erntejahre ermittelt. Hier gilt weiterhin, dass bei Abweichungen > 20 % vom Durchschnitt in Einzeljahren die Erträge des Vor­jahres angerechnet werden dürfen.
  • Aufgrund nachträglich eintretender Umstände darf der bei der Düngebedarfsermittlung berechne­te Bedarf um max. 10 % überschritten werden.
  • Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen spätestens 2 Tage nach jeder Düngung.
  • Berechnung und Aufzeichnung der jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebe­darfs nach DBE (Stickstoff und Phosphat) für alle Schläge, Bewirtschaftungseinheiten oder zusammenge­fassten Flächen zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres. Die Da­ten sind in eine von der zuständigen Behörde zukünftig zu bestimmenden Datenbank elektronisch einzugeben (Sie befindet sich noch im Aufbau).
  • Aufzeichnungspflicht nach Abschluss der Weidehaltung: Zahl der Weidetage, Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere.

5. STOFFSTROMBILANZ

  • Der Nährstoffvergleich ist entfallen. Ab 2023 müssen zahlreiche Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen:
    1. Betriebe mit mehr als 20 ha LN oder mehr als 50 GV oder
    2. > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger oder Gärresten aufnehmen oder
    3. Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diese abgeben (Funktioneller Zusammenhang).
    • Die Nährstoffzufuhren und -abgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.
    • Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr, muss für Betrieb festgelegt werden werden) sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.
    • Aufzeichnungen und Belege sind hiernach 7 Jahre aufzubewahren

 

VERSCHÄRFTE VORGABEN FÜR MIT NITRAT BELASTETE GEBIETE:

  • Die aktuellen „Roten-“ oder „Gelben“ Gebiet“ finden Sie unter geobox-i.de/GBV-HE/, ebenso erlaubt der Gemeinsame Antrag eine endgültige Einordnung! Ein Schlag fällt nun in die Kulisse, wenn >=20% der Fläche betroffen sind.
  • Gesonderte Ermittlung und Aufzeichnung einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffbedarfs der Flächen im ausgewiesenen Gebiet und Verringerung der Ge­samt­summe um 20 %. Diese darf nicht überschritten werden. Die Aufzeichnung ist zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres zu erstellen. Ausnahme für Betriebe mit Flä­chen im ausgewiesenen Gebiet, die durchschnittlich kleiner gleich 160 kg Nges/ha und Jahr und davon max. 80 kg N/ha und Jahr über Mineraldünger ausbringen.
  • Maximale Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln von max. 170 kg Nges/ha pro Jahr je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefass­ter Fläche nach § 3 Absatz 2 Satz 3. Ausnahme für Betriebe mit Flä­chen im ausgewiesenen Gebiet, die durchschnittlich kleiner gleich 160 kg Nges/ha und Jahr und davon max. 80 kg N/ha und Jahr über Mineraldünger ausbringen. Beachten Sie bitte die Verschärfung unter „zusätzliche Vorga­ben“!
  • Verlängerte Sperrfristen für Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland: 01.10. – 31.01.
  • Verlängerte Sperrfristen für Aufbringung von Kompost und Festmist: 01.11. -31.01.
  • Verbot der Stickstoffdüngung im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüch­ten ohne Futternutzung. Ausnahme zu Winterraps bei nachgewiesenem Nmin-Wert kleiner gleich 45 kg N/ha. (0-60 cm) sowie Ausnahme zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposten von max. 120 kg Nges/ha.
  • Beschränkung der Düngung ab dem 01.09. auf Grünland, Dauergrünland, mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis 15.05. mit flüssigen organischen Düngern auf max. 60 kg Nges/ha.
  • Düngung von Sommerungen mit Aussaat/Pflanzung nach dem 01.02. nur bei Anbau einer Zwischenfrucht im Vorjahr und Umbruch ab 15.01. Ausnahmen: Flächen, auf denen Kulturen nach dem 01.10. geerntet werden oder Standorte mit langjährigem Durchschnittsniederschlag von < 550 l/m² und Jahr (siehe Geobox: geobox-i.de/GBV-HE/).
  • Die Ertragsdifferenz zwischen Ertragsniveau nach DüV und tatsächlichem Ertragsniveau wird auf Basis der fünf Erntejahre 2015-2019 ermittelt. Auch hier gilt, dass bei Ertragsab­weichungen > 20 % vom Durchschnitt das Vorjahr angerechnet werden kann.
  • Für weinbaulich genutzte Flächen gelten zusätzliche Vorgaben.

Zusätzlich hat das Land Hessen folgende Vorgaben erlassen:

  • Düngung von Wirtschaftsdüngern und Gärrestrückständen darf nur erfolgen, wenn Gehal­te an Gesamt-N, verfügbarem Stickstoff, NH4 und Gesamtphosphat analysiert worden sind. Die Analyse darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Maximale Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln inklusive Kompost von max. 130 kg Nges/ha pro Jahr auf Ackerland je Schlag oder je Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefasste Schläge nach § 3 Absatz 2 Satz 3. Ausgenommen sind Aufbringung von Mist Huf- und Klauentiere (hier weiterhin max. 170 kg Nges/ha) sowie Betriebe, die Feld­gemüse anbauen und eine Stoffstrombilanz unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlich ge­nutz­ter Flächen des Betriebes erstellen und hier einen Kontrollwert von 75 kg N/ha/Jahr im glei­tenden Dreijahresmittel nicht überschreiten. Achtung: Keine Ausnahme für Betriebe mit Flä­chen im ausgewiesenen Gebiet, die durchschnittlich kleiner gleich 160 kg Nges/ha und Jahr und davon max. 80 kg N/ha und Jahr über Mineraldünger ausbringen.

 

VERSCHÄRFTE VORGABEN FÜR EUTROPHIERTE GEBIETE:

  • Düngung mit Wirtschaftsdüngern und Gärrestrückständen darf nur erfolgen, wenn Gehal­te an Gesamt-N, verfügbarem Stickstoff, NH4 und Gesamtphosphat analysiert worden sind. Die Analyse darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern:
    • Beim Aufbringen von N- und P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist ein Abstand von 5 m (außerhalb 4 m) zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Wenn die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder eine Grenzstreueinrichtung verwendet wird, beträgt der Abstand 4 m. Beachten sie hierbei die o.g. Hinweise auf das HWG und das WHG.
    • Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer wird die Aufbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf Flächen, die innerhalb von 20 m Ab­stand eine Hangneigung aufweisen, in folgenden Abständen zur Böschungsoberkante ver­boten:
      • 5 m bis 10 % Hangneigung
      • 10 m bei mind. 10 % Hangneigung
      • 10 m bei mind. 15 % Hangneigung in max. 30 m Abstand zum Gewässer
    • Bei einer Hangneigung von mind. 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante sind Düngungsmaßnahmen nur innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkannte erlaubt, wenn
      • der Dünger sofort eingearbeitet wird,
      • in Reihenkulturen (Reihenabstand größer gleich 45 cm) eine Untersaat etabliert ist,
      • der Bestand ausreichend entwickelt ist oder
      • die genannte Fläche in Mulch- oder Direktsaatverfahren bewirtschaftet wird.

 AUSNAHMEN:

Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Flächen,

  1. auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Reb­schul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur ener­getischen Nutzung dienen,
  2. mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg N/ha, wenn keine zusätzliche Stick­stoffdüngung erfolgt.

Die flächenbezogenen Ausnahmeregelungen gelten in allen Gebieten.

 

Von der Aufzeichnungspflicht außerdem ausgenommen sind Betriebe, die

  • nach Abzug von 1. und 2. weniger als 15 ha (ausgewiesene Gebiete: weniger als 30 ha) landwirtschaftliche genutzte Fläche bewirtschaf­ten und
  • höchstens auf 2 ha (ausgewiesene Gebiete: 3 ha) Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren an­bauen und
  • einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg Nges pro Hektar (ausgewiesene Gebiete: 110 kg Nges pro Betrieb) aufweisen und
  • keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrestrückstände aus dem Betrieb einer Bio­gasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

Die genannten Betriebe müssen in mit Nitrat belasteten Gebieten allerdings ihre ermittelte jährliche be­triebliche Gesamtsumme des N-Düngebedarfs trotzdem um 20 % reduzieren.

Sobald auch nur eine Teilfläche in den ausgewiesenen Gebieten liegt, gelten für den gesamten Betrieb die bisherigen strengeren Ausnahmeregelungen.